Summ, summ, summ - Quadkopter flieg herum...
Die Privatsphäre eines Menschen ist in unserem Land in besonders hohem Maße geschützt. Das kann Drohnenpiloten bei unbedarftem Handeln aber zum Verhängnis werden. In § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird geregelt, dass das unerlaubte Fotografieren von Personen, die sich in der blickgeschützten Sicherheit des eigenen Wohnraums (z. B. auch eigener Garten, Terrasse, Balkon) befinden, mit Geld oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft wird.
Lesen Sie weiter im Newsletter...
Themen: Haftpflichtversicherung/ Schadensersatzansprüche; Wissenswertes aus der Risikovorsorge...