Arbeitsrecht - Da können Sie doch vorsorgen.

Newsletter für Geschäftskunden Dezember 2022

Arbeitsrecht - Da können Sie doch vorsorgen

Betrachten wir es mal ganz nüchtern: Es gab schon mal bessere Zeiten. Binnen recht kurzer Zeit hat sich ein Gemenge an Herausforderungen gebildet, mit dem viele Branchen zu kämpfen haben. Zwei Jahre mit Coronaeinschränkungen haben viele Rücklagen aufgebraucht. Das geänderte Ausgehverhalten vieler Gäste macht vielen Bereichen der Gastronomie immer noch zu schaffen. Energiekosten steigen in erschreckende Höhen. Inflation macht Kunden zögerlich bei Neuanschaffungen. Wer Aufträge hat, muss sich mit Materialknappheit oder enorm gesteigerten Kosten dafür herumärgern. Und der Fachkräftemangel lässt bei manchem nur noch einen eingeschränkten Geschäftsbetrieb mit entsprechenden Auswirkungen auf den Umsatz zu. Ja, die Zeiten waren schon mal besser und wer kann schon sagen, wie lange das noch so bleibt?

In bewegten Zeiten bleibt es nicht aus, dass man beim Blick auf die Fixkostenbelastung der Firma auch über Umstrukturierungen, Einsparungen oder vielleicht sogar die Kopfstärke der Belegschaft nachdenken muss. Sei es, dass ein freiwilliger Jahresbonus ausgesetzt wird, Benefits wegfallen müssen oder eben betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden müssen – Sie machen damit unfreiwillig auch die Tür für Rechtsstreitigkeiten auf.

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es im Gegensatz zu beispielsweise Zivilverfahren noch folgende Besonderheit: Die Gerichtsgebühren zahlt, wer den Prozess verliert. Wer den Prozess teilweise gewinnt und teilweise verliert, zahlt die Gerichtsgebühren nur in dem Verhältnis, in dem er verloren hat. Die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt hat jede Partei selbst zu tragen...

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Kein Steuergeschenk ausschlagen!

Bereits 2005 wurde die Basisrente (umgangssprachlich auch als "Rürup-Rente“ bekannt) als steuerlich begünstigte Altersvorsorgemöglichkeit eingeführt. Vor allem Gutverdiener und Gewerbetreibende nutzen diese Form des Alterssparens seither auch gezielt als Steuersparmodell.

2022 können Sie bis zu 25.639 Euro (Alleinstehende) bzw. 51.278 Euro (Verheiratete) als Sonderausgaben ansetzen. Diese können sich aus Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und aktuell 94 % der Beiträge zur Basisrente zusammensetzen. Der Grad, zu dem „Rürup-Beiträge“ ansetzbar sind, steigt bis 2025 jährlich um 2 %-Punkte. Dass die steuerlichen Auswirkungen nicht unerheblich ausfallen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen um die oben genannten Beträge geschmälert wird, können Sie sich gewiss vorstellen. Konkret sollte Ihnen dies Ihr Steuerberater – oder bei Angestellten auch ein Lohnsteuerhilfeverein – ausrechnen können.

Haben Sie bereits einen solchen Vertrag? Beim Beitrag besteht noch Luft nach oben? Sie möchten Steuern sparen? Und Sie möchten Ihre Versorgung im Alter anheben? Dann kann eine freiwillige Zuzahlung für Sie sinnvoll sein und wir sollten uns unterhalten. Sie haben noch keinen solchen Vertrag, möchten aber auch Steuern sparen und für das Alter vorsorgen? Auch dann haben wir eine perfekte Basis für ein gemeinsames Gespräch. Kontaktieren Sie uns!

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